BFH - Beschluss vom 31.01.2011
III B 107/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; AO § 165 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1975/07

Gewinnerzielungsabsicht i.R.d. Handels mit Streichinstrumenten und Antiquitäten

BFH, Beschluss vom 31.01.2011 - Aktenzeichen III B 107/09

DRsp Nr. 2011/5159

Gewinnerzielungsabsicht i.R.d. Handels mit Streichinstrumenten und Antiquitäten

1. NV: Zur Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht ist der zu erwirtschaftende Totalgewinn zu prognostizieren und nicht auf einzelne Periodengewinne abzustellen. 2. NV: Werden über mehrere Jahre Geschäftsergebnisse erzielt, die insgesamt zu einem Gewinn führen, liegt darin ein Beweisanzeichen dafür, dass die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsichten ausgeübt wurde. 3. NV: Ein von einem Beteiligten vorgelegtes Sachverständigengutachten ist im finanzgerichtlichen Verfahren lediglich als Privatgutachten zu behandeln, das als urkundlich belegter Beteiligtenvortrag zu würdigen ist und daher nicht als Nachweis für die Richtigkeit des Vortrags gewertet werden kann.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; AO § 165 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielten in den Streitjahren als Angestellter einer Industrie- und Handelskammer bzw. als Lehrerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Streitig ist, ob der Kläger seinen im November 2001 angemeldeten Handel mit Streichinstrumenten und Antiquitäten mit Gewinnerzielungsabsicht betreibt.