BFH - Beschluss vom 11.04.2005
I B 127/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1816
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 18.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3254/02

Gewinnerzielungsabsicht; Klärungsfähigkeit

BFH, Beschluss vom 11.04.2005 - Aktenzeichen I B 127/04

DRsp Nr. 2005/11838

Gewinnerzielungsabsicht; Klärungsfähigkeit

1. Zu den Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.2. Ob ein bestimmtes Merkmal allgemein zur Verneinung der Gewinnerzielungsabsicht führt, ist jedenfalls dann nicht klärungsfähig, wenn das FG im konkreten Einzelfall die fehlende Gewinnerzielungsabsicht aus mehreren Elementen abgeleitet hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vercharterung von Booten. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil des Senats vom 15. Mai 2002 I R 92/00 ist in BFHE 199, 217 abgedruckt.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage erneut abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie geltend macht, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen, soweit sie ordnungsgemäß dargelegt worden sind, nicht vor.