&7623
I.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte im Streitjahr in einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) in Höhe von 300.175 DM sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). Die Klägerin bezog im Streitjahr als Angestellte der Gemeinschaftspraxis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) in Höhe von 18.452 DM.
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