BFH - Beschluss vom 20.07.2011
X B 159/10
Normen:
§ 15 Abs 1 Nr 1 EStG 1997; § 76 Abs 1 S 1 FGO;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 07.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 76/08

GewinnerzielungsabsichtMitverantwortung der Beteiligten bei der Sachaufklärung

BFH, Beschluss vom 20.07.2011 - Aktenzeichen X B 159/10

DRsp Nr. 2011/17114

GewinnerzielungsabsichtMitverantwortung der Beteiligten bei der Sachaufklärung

NV: Trotz langjähriger Verluste kann eine Gewinnerzielungsabsicht dann gegeben sein, wenn der Steuerpflichtige Umstrukturierungsmaßnahmen vornimmt, die nach dem damaligen Erkenntnishorizont geeignet waren, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zum Erreichen der Gewinnzone zu führen.

Normenkette:

§ 15 Abs 1 Nr 1 EStG 1997; § 76 Abs 1 S 1 FGO;

Gründe

&7623

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte im Streitjahr in einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) in Höhe von 300.175 DM sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). Die Klägerin bezog im Streitjahr als Angestellte der Gemeinschaftspraxis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) in Höhe von 18.452 DM.