BFH - Urteil vom 13.07.1999
VIII R 76/97
Normen:
AO (1977) § 169, § 179, § 180 Abs. 1 Nr. 2 a, § 181 Abs. 1 S. 1, Abs. 5;
Fundstellen:
BB 1999, 2287
BFH/NV 2000, 105
BFHE 189, 309
BStBl II 1999, 747
DB 1999, 2248
Vorinstanzen:
Hessisches FG (EFG 1998, 273),

Gewinnfeststellung bei Treuhandverhältnis

BFH, Urteil vom 13.07.1999 - Aktenzeichen VIII R 76/97

DRsp Nr. 2000/720

Gewinnfeststellung bei Treuhandverhältnis

»Ist in einem Gewinnfeststellungsbescheid bei einem offenen Treuhandverhältnis anstelle des Treuhänders der Treugeber genannt, dann kann der Ergänzungsbescheid, durch den der Treuhänder in die Gewinnfeststellung einbezogen werden soll, auch dann, wenn die Feststellungsfrist für die auf der ersten Stufe des Verfahrens zu treffenden Feststellungen abgelaufen ist, noch ergehen, wenn die Feststellungsfrist für die gesonderte Feststellung gegenüber dem Treugeber auf der zweiten Stufe nicht abgelaufen, sondern der Ablauf aufgrund der rechtzeitigen Anfechtung dieses Bescheides gehemmt ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 169, § 179, § 180 Abs. 1 Nr. 2 a, § 181 Abs. 1 S. 1, Abs. 5;

Gründe: