FG Hessen - Urteil vom 29.03.2001
8 K 3512/97
Normen:
AO § 180 Abs. 2 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; DV zu § 180 Abs. 2 AO § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gewinnfeststellung; einheitliche und gesonderte Feststellung; Werbegemeinschaft; Ermessen

FG Hessen, Urteil vom 29.03.2001 - Aktenzeichen 8 K 3512/97

DRsp Nr. 2002/4580

Gewinnfeststellung; einheitliche und gesonderte Feststellung; Werbegemeinschaft; Ermessen

Durchführung einer Gewinnfeststellung bei einer Werbegemeinschaft

Normenkette:

AO § 180 Abs. 2 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; DV zu § 180 Abs. 2 AO § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin und die beklagte Behörde streiten darüber, ob für das Kalenderjahr 1994 ein Feststellungsverfahren gemäß der §§ 179 ff. Abgabenordnung (AO) durchzuführen war oder nicht.

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im folgenden kurz: GbR), wurde im Kalenderjahr 1993 als Werbegemeinschaft gegründet. Gesellschafter der GbR waren zunächst die X , Y und die Z . Entsprechend der gesellschaftsvertraglichen Regelungen traten die Einzelpersonen, Personen- und Kapitalgesellschaften der GbR bei, die eine Geschäftsniederlassung in dem Einkaufs-/Fachmarktzentrum unterhielten.