FG Niedersachsen - Urteil vom 20.04.2004
9 K 573/99
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 861

Gewinnfeststellung; Klagebefugnis; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; BGB-Gesellschaft; Prozessstandschaft - Klagebefugnis einer GbR im Gewinnfeststellungsverfahren

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.04.2004 - Aktenzeichen 9 K 573/99

DRsp Nr. 2004/10803

Gewinnfeststellung; Klagebefugnis; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; BGB -Gesellschaft; Prozessstandschaft - Klagebefugnis einer GbR im Gewinnfeststellungsverfahren

Eine GbR ist auch dann klagebefugt, wenn sie keine Verletzung eigener Rechte geltend machen kann, sondern aufgrund der in § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO gesetzlich geregelten Prozessstandschaft die Rechte ihrer Gesellschafter wahrnimmt.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der aus E. und M. bestehenden Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) für 1988 ist streitig, ob eine Einmalzahlung in Höhe von 1.038.105 DM als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) - Sonderbetriebseinnahme des M. - zu erfassen ist.

Die GbR erzielt aus der Verpachtung einer Metallwarenfabrik im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

M. erhielt aus einem mit der Betriebsgesellschaft (GmbH) abgeschlossenen Lizenzvertrag jährliche Lizenzzahlungen, die nach Maßgabe der Erfinderverordnung bis Ende 1988 steuerlich begünstigt waren. Die Vertragspartner hoben diese Vereinbarung einvernehmlich gegen die oben genannte - noch im Streitjahr 1988 geleistete - Einmalzahlung auf. Die Abfindung war deutlich geringer als die nach dem ursprünglichen Vertrag für die Folgezeit zu leistenden Jahresbeträge.