BFH - Beschluss vom 11.05.2007
IX E 12/07
Normen:
GKG § 52 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1528

Gewinnfeststellungsbescheid; Streitwert

BFH, Beschluss vom 11.05.2007 - Aktenzeichen IX E 12/07

DRsp Nr. 2007/11847

Gewinnfeststellungsbescheid; Streitwert

1. Im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung ist der Streitwert i.d.R. mit 25 v. H. der streitigen Gewinn-/Verlust-Beträge zu bemessen. 2. Bei begehrten Änderungen des laufenden Gewinns zwischen 188.000 DM und 645.000 DM bei 25 Gesellschaftern ist es nicht zu beanstanden, dass die Kostenstelle hierfür einen Streitwert i.H.v. 50 % des streitigen Betrags (816.160,50 DM) angenommen hat. 3. Denn bei einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der KG kann davon ausgegangen werden, dass die Gesellschafter (Mindestbeteiligungssumme 100.000 DM) jeweils unter Hinweis auf Verlustzuweisungen geworben worden.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Erinnerung ist unbegründet; der Streitwert wurde zutreffend ermittelt.