BFH - Beschluß vom 22.09.1999
IV E 3/99
Normen:
GKG (1975) § 13 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 334

Gewinnfeststellungsverfahren; Streitwert

BFH, Beschluß vom 22.09.1999 - Aktenzeichen IV E 3/99

DRsp Nr. 2000/578

Gewinnfeststellungsverfahren; Streitwert

1. Im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung ist der Streitwert i.d.R. mit 25 v. H. der streitigen Gewinnbeträge zu bemessen. 2. Nach ständiger Rspr. ist vom üblichen Satz von 25 v. H. abzuweichen, wenn für die Gesellschafter höhere Gewinnanteile als 15.000 DM ausgewiesen werden (Anschluss an Senats-Beschl. v. 06.04.1992 - IV E 2/91, BFH/NV 1993, 430).

Normenkette:

GKG (1975) § 13 ;

Gründe:

Die Revision der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 10. Juni 1997 1 K 153/93 wegen Gewinnfeststellung 1989 und 1990 wurde durch Urteil des Senats vom 4. Februar 1999 IV R 57/97 (BFHE 188, 56) als unbegründet zurückgewiesen. In der Kostenrechnung ging der Kostenbeamte für die Gewinnfeststellung von einem Streitwert in Höhe von 50 v.H. des streitigen Betrags aus.

Dagegen wenden sich die Erinnerungsführer mit der Begründung, zwar sei beantragt worden, den Gewinn für die Streitjahre 1989 und 1990 um 229 788 DM herabzusetzen, dabei sei es jedoch nur um die Frage gegangen, zu welchem Zeitpunkt der Gewinn zu versteuern sei. Bei der angestrebten Verteilung des Gewinns auf die Veranlagungszeiträume 1991 bis 1993 hätte sich aber eine Progressionsmilderung auf 15 v.H. ergeben.