FG Münster - Urteil vom 14.08.2020
14 K 48/16 F
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; PartGG § 1 Abs. 4; PartGG § 8 Abs. 1; BGB § 739; HGB § 130;

Gewinnmindernde Abschreibung des erzielten Gewinns durch die Auflösung einer Partnergesellschaft; Gewinnwirksamkeit des Ausfalls einer Forderung

FG Münster, Urteil vom 14.08.2020 - Aktenzeichen 14 K 48/16 F

DRsp Nr. 2021/13838

Gewinnmindernde Abschreibung des erzielten Gewinns durch die Auflösung einer Partnergesellschaft; Gewinnwirksamkeit des Ausfalls einer Forderung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; PartGG § 1 Abs. 4; PartGG § 8 Abs. 1; BGB § 739; HGB § 130;

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Forderung, die bei der Ermittlung des von der zum 14.03.2011 aufgelösten Partnerschaftsgesellschaft C-Rechtsanwälte und Steuerberater im Jahr ihrer Auflösung (Streitjahr) erzielten Gewinns gewinnmindernd abgeschrieben wurde, überhaupt zu deren Betriebsvermögen gehörte und - wenn ja - ob der Ausfall dieser Forderung gewinnwirksam war.