BFH - Beschluss vom 24.03.2015
I B 103/13
Normen:
DBA-Russland 1996 Art. 9 Abs. 1; AStG § 1 Abs. 1; AStG § 1 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1009
Vorinstanzen:
Finanzgericht Köln, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1172/12

Gewinnmindernde Berücksichtigung von Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen

BFH, Beschluss vom 24.03.2015 - Aktenzeichen I B 103/13

DRsp Nr. 2015/8554

Gewinnmindernde Berücksichtigung von Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen

NV: Der abkommensrechtliche Grundsatz des "dealing at arm's length" nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: nach Art. 9 DBA-Russland 1996) ermöglicht eine Einkünftekorrektur nach nationalen Vorschriften der Vertragsstaaten (hier nach § 1 Abs. 1 AStG i.d.F. des StVergAbG vom 16. Mai 2003) nur dann, wenn der zwischen den verbundenen Unternehmen vereinbarte Preis (hier: ein Darlehenszins) seiner Höhe, also seiner Angemessenheit nach dem Fremdvergleichsmaßstab nicht standhält. Er ermöglicht indessen nicht die Korrektur einer Abschreibung, die (nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2002) auf den Teilwert der Forderung auf Rückzahlung der Darlehensvaluta und auf Zinsrückstände vorzunehmen ist, weil die inländische Muttergesellschaft das Darlehen ihrer ausländischen (hier: russischen) Tochtergesellschaft in fremdunüblicher Weise unbesichert begeben hat (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Dezember 2014 I R 23/13, Abweichung vom BMF-Schreiben vom 29. März 2011, BStBl I 2011, 277, dort Rz 3).

1. Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen sind keine bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigenden Gewinnminderungen i.S. von § 8b Abs. 3 KStG 2002 i.d.F. bis zur Änderung durch das JStG 2008 (Bestätigung des Senatsurteils vom 14. Januar 2009 I R 52/08, BFHE 224, 132, BStBl II 2009, 674).