FG Sachsen - Urteil vom 12.02.2014
8 K 608/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; EStG § 7 Abs. 1; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1; HGB § 253 Abs. 3 S. 3;

Gewinnmindernde Buchwertabspaltung eines Waldbestands bei sukzessiver Endnutzung und Einschlag von mindestens 10 % des stehenden hiebreifen Holzes

FG Sachsen, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 8 K 608/09

DRsp Nr. 2014/5819

Gewinnmindernde Buchwertabspaltung eines Waldbestands bei sukzessiver Endnutzung und Einschlag von mindestens 10 % des stehenden hiebreifen Holzes

1. Das stehende Holz ist ein von Grund und Boden getrennt zu bewertendes Wirtschaftsgut und gehört bis zum Zeitpunkt des Einschlags zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen des Forstbetriebs; erst mit der Trennung des Holzes von der Wurzel wechselt es in das Umlaufvermögen. 2. Wirtschaftsgut des nichtabnutzbaren Anlagevermögens ist dabei weder das stehende Holz eines gesamten Waldes noch der einzelne Baum, sondern ein sog. (Baum- oder Wald-) Bestand als kleinste forstliche Planungs- und Bewirtschaftungseinheit, sofern dieser eine für die Annahme eines selbstständigen Wirtschaftsguts ausreichende Größe von in der Regel mindestens 1 ha hat.