BFH - Urteil vom 14.10.1999
IV R 12/99
Normen:
HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 266 Abs. 3 ; EStG (1990) § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2000, 137
BB 2000, 611
BFH/NV 2000, 369
BFHE 190, 349
BStBl II 2000, 25
DB 2000, 182
Vorinstanzen:
FG Bremen,

Gewinnrealisierung bei Provisionen eines Assekuradeurs

BFH, Urteil vom 14.10.1999 - Aktenzeichen IV R 12/99

DRsp Nr. 2000/496

Gewinnrealisierung bei Provisionen eines Assekuradeurs

»1. Provisionen, die ein Assekuradeur sowohl für den Abschluß von Versicherungsverträgen als auch für deren weitere Bearbeitung bis zum Ende der Vertragslaufzeit und für eine unter Umständen erforderliche Schadensbearbeitung erhält, sind unter dem Gesichtspunkt der Gewinnrealisierung getrennt danach zu beurteilen, für welche Leistung des Assekuradeurs sie Entgelt darstellen. 2. Weicht die Laufzeit eines Versicherungsvertrags vom Wirtschaftsjahr des Assekuradeurs ab, so ist der Teil der Provisionsforderungen, der Entgelt für die Vertragsbearbeitung darstellt, nur in dem Umfang zu aktivieren, in dem die Vertragsbearbeitung am Bilanzstichtag erfolgt ist. 3. Für bereits gezahlte Provisionen ist bei einer vom Wirtschaftsjahr des Assekuradeurs abweichenden Vertragslaufzeit insoweit ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, als sie Entgelt für die erst nach dem Bilanzstichtag erfolgende Vertragsbearbeitung sind. Statt eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens kann auch eine Verbindlichkeit für erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen zu passivieren sein.«

Normenkette:

HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 266 Abs. 3 ; EStG (1990) § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe: