Die in S. wohnende Klägerin erzielt als Krankenschwester Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In N. betreibt sie zudem einen Handel mit Briefmarken, Münzen, Schmuck, Edelmetallen, Antiquitäten und ähnlichem. Geschäftsführer dieses Unternehmens ist der Bevollmächtigte, ihr Ehemann. Die Unternehmenserträge werden beim Beklagten gesondert festgestellt.
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