BFH - Urteil vom 15.04.1999
IV R 68/98
Normen:
AO 1977 § 90, § 162 ; EStG § 4 Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1423
BFH/NV 1999, 1410
BFHE 188, 291
BStBl II 1999, 481
DB 1999, 1483
DStZ 1999, 660
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1999, 29),

Gewinnschätzung nach Richtsätzen

BFH, Urteil vom 15.04.1999 - Aktenzeichen IV R 68/98

DRsp Nr. 1999/7293

Gewinnschätzung nach Richtsätzen

»Das FA kann den Gewinn auch dann nach den Richtsätzen der Finanzverwaltung schätzen, wenn der Landwirt eine Einnahmen-Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG vorlegt, aber seine Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nicht nachweisen kann.«

Normenkette:

AO 1977 § 90, § 162 ; EStG § 4 Abs. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde in den Streitjahren zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die er gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte, nachdem die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen entfallen waren. Gegenüber dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) erklärte er für die Wirtschaftsjahre 1988/89 bis 1991/92 folgende Verluste:

Wirtschaftsjahr 1988/89 ./. 86 245 DM

Wirtschaftsjahr 1989/90 ./. 95 056 DM

Wirtschaftsjahr 1990/91 ./. 82 201 DM

Wirtschaftsjahr 1991/92 ./. 57 596 DM

Das FA erließ Einkommensteuerbescheide 1989 bis 1991 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Es legte antragsgemäß folgende Verluste als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zugrunde:

1989: ./. 90 600 DM, 1990: ./. 88 628 DM, 1991: ./. 69 898 DM.