BFH - Beschluss vom 26.06.2002
I B 47/01
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gewinntantieme: Bemessungsgrundlage außerordentlicher Ertrag

BFH, Beschluss vom 26.06.2002 - Aktenzeichen I B 47/01

DRsp Nr. 2002/14421

Gewinntantieme: Bemessungsgrundlage außerordentlicher Ertrag

Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die Rspr. des BFH geklärt, unter welchen Voraussetzungen die Zahlungen von Überstundenvergütungen an GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer als vGA zu beurteilen sind (Anschluss an Senats-Urt. v. 27.03.2001 - I R 40/00, BStBl II 2001, 655 und v. 19.07.2001 - I B 14/00, BFH/NV 2001, 1608).

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Sie war daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

1. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH-- die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln begehrt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).