Die Beschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Sie war daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
1. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH-- die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln begehrt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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