FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.11.2002
6 K 1444/00
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 295
GmbHR 2003, 429

Gewinntantieme für Gesellschafter-Geschäftsführer

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.11.2002 - Aktenzeichen 6 K 1444/00

DRsp Nr. 2003/3317

Gewinntantieme für Gesellschafter-Geschäftsführer

Zu einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einer Festbetragstantieme, deren Fälligkeit auf zehn Jahre hinausgeschoben ist.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine GmbH, die mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom 18. Januar 1978 gegründet wurde. Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb des bisher von der F. R. KG betriebenen Autohauses. Am Stammkapital der Gesellschaft von 50.000 DM sind Herr F. R. mit 30.000 DM und seine Ehefrau R. R. mit 20.000 DM beteiligt. Geschäftsführer der Gesellschaft ist Herr F. R. und seit dem 16. August 1995 die Tochter der Eheleute Frau C. R. Frau R. R. ist Finanzleiterin des Autohauses.