Die Klägerin ist eine GmbH, die mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom 18. Januar 1978 gegründet wurde. Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb des bisher von der F. R. KG betriebenen Autohauses. Am Stammkapital der Gesellschaft von 50.000 DM sind Herr F. R. mit 30.000 DM und seine Ehefrau R. R. mit 20.000 DM beteiligt. Geschäftsführer der Gesellschaft ist Herr F. R. und seit dem 16. August 1995 die Tochter der Eheleute Frau C. R. Frau R. R. ist Finanzleiterin des Autohauses.
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