BFH - Urteil vom 30.08.2001
IV R 30/99
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 6c ;
Fundstellen:
BB 2002, 137
BFH/NV 2002, 252
BFHE 196, 507
BStBl II 2002, 49
DB 2002, 73
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Gewinnübertragung nach § 6 c EStG

BFH, Urteil vom 30.08.2001 - Aktenzeichen IV R 30/99

DRsp Nr. 2002/913

Gewinnübertragung nach § 6 c EStG

»1. Das Wahlrecht auf Gewinnübertragung nach § 6c EStG kann bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden; seine Ausübung ist daher auch nach Ergehen eines Urteils in der Tatsacheninstanz bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zulässig. 2. Verfahrensrechtlich lässt sich dieses Wahlrecht mittels § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 in entsprechender Anwendung durchsetzen.«

Normenkette:

AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 6c ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) führt einen (von ihr) ihrem Ehegatten verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Im Februar 1985 und im Mai 1987 erzielte sie Gewinne von 1 649 729 DM und 12 590 DM aus der Veräußerung mehrerer zu diesem Betrieb gehörender Grundstücke, die der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) als land- und forstwirtschaftliche Gewinne den Einkommensteuer-Änderungsbescheiden für die Streitjahre 1984 bis 1986 zugrunde legte. Die ursprünglichen Bescheide hatten die Pachteinnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erfasst.