FG Hessen - Urteil vom 07.07.2005
13 K 4288/04
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gewinnverteilungsabrede; Änderung; Rückbezogene Änderung; Beteiligungsverhältnis; Abgelaufenes Wirtschaftsjahr - Nachträgliche Änderung einer Gewinnverteilungsabrede

FG Hessen, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen 13 K 4288/04

DRsp Nr. 2006/29542

Gewinnverteilungsabrede; Änderung; Rückbezogene Änderung; Beteiligungsverhältnis; Abgelaufenes Wirtschaftsjahr - Nachträgliche Änderung einer Gewinnverteilungsabrede

Die rückbezogene Änderung einer Gewinnverteilungsabrede für das abgelaufene oder ablaufende Wirtschaftsjahr ist steuerrechtlich ohne Wirkung.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, zu welchen Anteilen ein - in der Höhe unstreitiger- Gewinn einer GbR auf die beiden Gesellschafter aufzuteilen ist.

Die Kläger sind Gesellschafter der XXX - Fahrzeugaufbereitung-GbR. Ihre Beteiligung beträgt je 50 %. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag existiert nicht.