FG Düsseldorf - Urteil vom 08.03.2005
6 K 5037/01 K
Normen:
KStG § 10 Nr. 4,G § 27 Abs. 3 ; GmbHG § 29 Abs. 1 Satz 2 § 42a § 46 Nr. 1 § 53 § 54 ; HGB § 278 § 316 ; AktG § 173 § 256 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 340
EFG 2005, 1380

Gewinnverteilungsbeschluss; Wirksamkeit; Satzungsdurchbrechung; Beschlussänderung; Rücklagenauflösung; Nachtragsprüfung; Bestätigungsvermerk; 2-Wochen-Frist; Abzugsbeschränkung; Aufsichtsratsvergütung - Ordnungsmäßigkeit des Gewinnverteilungsbeschlusses bei Änderung des geprüften Jahresabschlusses durch Gesellschafterversammlung einer großen GmbH aufgrund Auflösung von Gewinnrücklagen

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2005 - Aktenzeichen 6 K 5037/01 K

DRsp Nr. 2005/12165

Gewinnverteilungsbeschluss; Wirksamkeit; Satzungsdurchbrechung; Beschlussänderung; Rücklagenauflösung; Nachtragsprüfung; Bestätigungsvermerk; 2-Wochen-Frist; Abzugsbeschränkung; Aufsichtsratsvergütung - Ordnungsmäßigkeit des Gewinnverteilungsbeschlusses bei Änderung des geprüften Jahresabschlusses durch Gesellschafterversammlung einer "großen" GmbH aufgrund Auflösung von Gewinnrücklagen

1. Ein Gewinnverteilungsbeschluss entspricht den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, wenn er zivilrechtlich wirksam ist. 2. Eine nicht auf Dauerwirkungen zielende Satzungsdurchbrechung kann lediglich die Anfechtbarkeit des Gewinnverteilungsbeschlusses auslösen. 3. Ändert die Gesellschafterversammlung einer "großen" GmbH aufgrund der Auflösung von Gewinnrücklagen den geprüften Jahresabschluss, so kann für die von ihr gefassten Beschlüsse über die Bilanzfeststellung und Gewinnverwendung in analoger Anwendung des § 173 Abs. 3 Satz 1 AktG im vereinfachten Verfahren ein nachträglicher Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers erteilt werden. 4. Abweichend von § 173 Abs. 3 Satz 2 AktG muss der Bestätigungsvermerk bei einer GmbH indessen nicht innerhalb von 2 Wochen seit Beschlussfassung, sondern lediglich innerhalb angemessener Frist vorliegen, die nicht unter 3 Monaten zu bemessen ist.