I. Die Beteiligten streiten über die Bedeutung eines zusätzlich zur Einlage des Kommanditisten geleisteten Aufgelds für die Gewinnzurechnung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG.
1. Die Klägerin ist eine seit 1997 bestehende GmbH & Co. KG, die ein Seeschiff betreibt. Komplementärin ist die Verwaltung A Schifffahrtsgesellschaft mbH, Hamburg. Das gezeichnete Kapital der Gesellschaft in Höhe von 8.270.000,00 DM verteilte sich im Streitjahr 2000 auf 71 Kommanditisten: 69 natürliche Personen, eine weitere GmbH (die B GmbH) und eine weitere GmbH & Co. KG (C GmbH & Co. KG - C KG). Von den natürlichen Personen waren drei zum 31. Dezember 2000 noch nicht im Handelsregister eingetragen.
§ 4 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags (GesV) vom 9. Juni 1998 bestimmt, dass alle Kommanditisten mit einer Hafteinlage in Höhe der Pflichteinlage in das Handelsregister eingetragen werden. Gemäß § 4 Nr. 6 GesV haben die Kommanditisten neben ihrer (Pflicht-)Einlage ein Agio von 5 % zu entrichten. Gemäß § 4 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags soll die Haftung der Kommanditisten in jedem Fall auf den Betrag der übernommenen Kommanditeinlage beschränkt sein.
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