FG Münster - Urteil vom 31.10.2000
5 K 6660/98 E
Normen:
AO (1977) § 103 ; AO (1977) § 162 Abs. 1 ; AO (1977) § 162 Abs. 2 ; AO (1977) § 162 Abs. 2 S 1; AO (1977) § 393 Abs. 1 ; AO (1977) § 393 Abs. 1 S 2; AO (1977) § 93 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 401

Gewinnzuschätzung nach Richtsätzen auch bei anhängigem Steuerstrafverfahren zulässig

FG Münster, Urteil vom 31.10.2000 - Aktenzeichen 5 K 6660/98 E

DRsp Nr. 2001/7188

Gewinnzuschätzung nach Richtsätzen auch bei anhängigem Steuerstrafverfahren zulässig

1. Eine Schätzung nach Richtsätzen ist sachgerecht, wenn sämtliche Buchführungsunterlagen nicht mehr auffindbar sind. 2. Eigene, erst lange nach den streitigen Zeiträumen gefertigte Kalkulationen des Stpfl. sind in einem solchen Fall ungeeignet, die Richtsatzschätzungen zu entkräften. 3. Die Tatsache, dass gegen den Stpfl. in dieser Sache ein Steuerstrafverfahren anhängig ist, hebt die Verpflichtung des FA zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nicht auf.

Normenkette:

AO (1977) § 103 ; AO (1977) § 162 Abs. 1 ; AO (1977) § 162 Abs. 2 ; AO (1977) § 162 Abs. 2 S 1; AO (1977) § 393 Abs. 1 ; AO (1977) § 393 Abs. 1 S 2; AO (1977) § 93 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) Gewinnzuschätzungen vornehmen durfte.