FG Münster - Urteil vom 24.06.2003
2 K 4635/02 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 7g Abs. 5 ; EStG § 7g Abs. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1719

Gewinnzuschlag bei unterjähriger Auflösung der Ansparabschreibung

FG Münster, Urteil vom 24.06.2003 - Aktenzeichen 2 K 4635/02 E

DRsp Nr. 2003/14916

Gewinnzuschlag bei unterjähriger Auflösung der Ansparabschreibung

1. Bei Auflösung einer Ansparrücklage ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in welchem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr in dem die Rücklage bestand, um 6% des aufgelösten Rücklagenbetrages zu erhöhen.2. Der Wortlaut der Vorschrift sieht für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht die Möglichkeit der Zuschlagsvermeidung durch freiwillige unterjährige Auflösung der Rücklage vor.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 7g Abs. 5 ; EStG § 7g Abs. 6 ;

Tatbestand:

Formell ist zu entscheiden, ob die Klagefrist gewahrt ist bzw. ob Wiedereinsetzung gewährt werden kann; materiell ist zu entscheiden, ob im Rahmen einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) bei unterjähriger Auflösung einer Ansparabschreibung ein Erhöhungsbetrag gem. § 7 g Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 EStG anzusetzen ist.