Streitig ist, wie bei Auflösung einer § 6 b-Rücklage nach der Übernahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge der Gewinnzuschlag nach § 6 b Abs. 7 EStG zu berechnen ist.
Die Kläger sind im Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten.
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