BFH - Beschluss vom 13.07.2009
II B 10/09
Normen:
HGB § 128; AO § 191 Abs. 1; FGO § 60 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1663
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 09.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1010/05

Gewisse Wahrscheinlichkeit für das Unterliegen des Hauptbeteiligten und der dadurch erfolgenden Beeinträchtigung der rechtlichen Interessen eines Dritten als Voraussetzung für eine Beiladung gemäß § 60 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)

BFH, Beschluss vom 13.07.2009 - Aktenzeichen II B 10/09

DRsp Nr. 2009/21003

Gewisse Wahrscheinlichkeit für das Unterliegen des Hauptbeteiligten und der dadurch erfolgenden Beeinträchtigung der rechtlichen Interessen eines Dritten als Voraussetzung für eine Beiladung gemäß § 60 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)

Normenkette:

HGB § 128; AO § 191 Abs. 1; FGO § 60 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin, ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erwarb im Jahre 1995 ein Erbbaurecht an einem unbebauten Grundstück. In der Folgezeit hatte die Gründungsgesellschafterin der Klägerin einen Emissionsprospekt herausgegeben, der die Errichtung einer Wohnanlage auf dem Erbbaugrundstück vorsah. Diese Wohnanlage ist später von der Klägerin tatsächlich errichtet worden. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist der Klägerin im Jahr 1995 als Gesellschafter mit einem Zeichnungsbetrag von 100 000 DM beigetreten.

Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) nahm an, es liege hinsichtlich des Erwerbs des Erbbaurechts durch die Klägerin sowie der von ihr errichteten Wohnanlage ein einheitlicher Erwerbsgegenstand vor, und setzte, letztmalig durch Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2004, die Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin auf 793 159,88 EUR fest. Hiergegen richtet sich die von der Klägerin erhobene Klage, über die das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden hat.