BFH - Urteil vom 27.04.2005
I R 112/04
Normen:
AO § 9 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1756
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 18.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1996/02

Gewöhnlicher Aufenthalt; Auslandsstudium

BFH, Urteil vom 27.04.2005 - Aktenzeichen I R 112/04

DRsp Nr. 2005/12795

Gewöhnlicher Aufenthalt; Auslandsstudium

Bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als einem Jahr kann ein Fortbestehen des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland nur ausnahmsweise angenommen werden.

Normenkette:

AO § 9 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) während des gesamten Streitjahres (1997) seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig war.

Der Kläger ist amerikanischer Staatsangehöriger. Er war im Streitjahr unverheiratet und lebte bis zum Juli 1997 zusammen mit seiner heutigen Ehefrau (E) im Inland, wo er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Ende Juli 1997 wurde die inländische Wohnung aufgelöst; der Kläger und E reisten in die USA, wo der Kläger ein Aufbaustudium aufnehmen wollte. E kehrte im August 1997 nach Deutschland zurück; der Kläger blieb in den USA, wo er zunächst bei seinen Eltern und später in einer angemieteten Wohnung wohnte. Im Februar 1998 heirateten der Kläger und E in den USA, wo sich E auch in der Zeit von März bis September 1998 im Rahmen eines Auslandsstudienabschnitts aufhielt.