FG Köln - Urteil vom 02.03.2010
15 K 4135/05
Normen:
AO § 9; DBA Schweiz Art. 4 Abs. 3 Satz 1; EStG § 1 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 921

Gewöhnlicher Aufenthalt nach § 9 AO und Art. 4 Abs. 3 Satz 1 DBA Schweiz

FG Köln, Urteil vom 02.03.2010 - Aktenzeichen 15 K 4135/05

DRsp Nr. 2010/15416

Gewöhnlicher Aufenthalt nach § 9 AO und Art. 4 Abs. 3 Satz 1 DBA Schweiz

Eine Moderatorin mit Wohnsitz in der Schweiz, die sich vertraglich für mehrere Jahre verpflichtet, eine wochentäglich ausgestrahlte Talkshow in Deutschland zu produzieren und sich zu diesem Zweck während jeder Produktionswoche von Montag bis Donnerstag oder Freitag in Deutschland aufhält, hat in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt sowohl gemäß § 9 AO als auch im abkommensrechtlichen Sinne nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 DBA Schweiz. Kurzfristige Unterbrechungen an den Wochenenden und für ein bis zwei Wochen in den Oster-, Herbst- oder Weihnachtsferien sowie eine vertraglich vereinbarte Sommerpause von eineinhalb bis zwei Monaten stehen dem nicht entgegen.

Normenkette:

AO § 9; DBA Schweiz Art. 4 Abs. 3 Satz 1; EStG § 1 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Ehefrau des Klägers, Frau M, in den Streitjahren in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war.

Frau M war von Beruf Moderatorin und lebte seit 0000 mit ihrer Familie in H in der Schweiz.