FG München - Beschluss vom 19.06.2013
5 V 1314/13
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; EStG § 1 Abs. 1; EStG § 1 Abs. 4; AO § 8; AO § 9;
Fundstellen:
ZEV 2014, 120

Gewöhnlicher Aufenthalt oder inländischer Wohnsitz des Erblassers

FG München, Beschluss vom 19.06.2013 - Aktenzeichen 5 V 1314/13

DRsp Nr. 2013/24722

Gewöhnlicher Aufenthalt oder inländischer Wohnsitz des Erblassers

Soweit in tatsächlicher Hinsicht Zweifel am Vorliegen der wohnsitzbegründenden Umstände oder am gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verbleiben, trägt derjenige die Feststellungslast, der sich auf das Vorhandensein des streitigen Wohnsitzes beruft.

1. Die Bescheide vom 1. Oktober 2012 über Einkommensteuer werden für die Jahre

1998 in Höhe von 4.648,15 EUR,

1999 in Höhe von 9.947,18 EUR ,

2000 in Höhe von 25.133,06 EUR,

2001 in Höhe von 11.214,68 EUR,

2002 in Höhe von 13.322,00 EUR ,

2003 in Höhe von 20.290,00 EUR,

2004 in Höhe von 15.337,00 EUR,

2005 in Höhe von 2.625,00 EUR,

2006 in Höhe von 4.721,00 EUR,

2007 in Höhe von 7.895,00 EUR und

2008 in Höhe von 8.371,00 EUR wegen ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bis einen Monat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens von der Vollziehung ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; EStG § 1 Abs. 1; EStG § 1 Abs. 4; AO § 8; AO § 9;

Gründe

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren u.a., ob E (Erblasser) in den Streitjahren einen Wohnsitz im Inland inne hatte und damit nach § 1 Abs. 1 des EinkommensteuergesetzesEStG – unbeschränkt steuerpflichtig war.