FG Hamburg - Urteil vom 06.11.2008
4 K 72/08
Normen:
VO (EWG) Nr. 918/83 Art. 2-10; RL (EWG) 182/83 Art. 7 Abs. 1;

Gewöhnlicher Wohnsitz i. S. d. Zollbefreiungsverordnung

FG Hamburg, Urteil vom 06.11.2008 - Aktenzeichen 4 K 72/08

DRsp Nr. 2009/1581

Gewöhnlicher Wohnsitz i. S. d. Zollbefreiungsverordnung

1. Die Verkehrsmittelrichtlinie (83/182/EWG) kann nicht zur Bestimmung des gewöhnlichen Wohnsitzes i. S. d. Zollbefreiungsverordnung (83/918/EWG) herangezogen werden. 2. Gewöhnlicher Wohnsitz i. S. d. Zollbefreiungsverordnung ist der Ort, den der Betroffene als ständigen und gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Absicht gewählt hat, ihm Dauerhaftigkeit zu verleihen (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 07.02.2000, Az. 7 K 10/99). 3. Ein auf ein Jahr befristeter Au-pair-Aufenthalt bei einer Gastfamilie im Ausland führt nicht zur Begründung eines gewöhnlichen Wohnsitzes.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 918/83 Art. 2-10; RL (EWG) 182/83 Art. 7 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Einfuhrabgabenbescheid wegen des Verbringens eines Laptops in das Zollgebiet der Gemeinschaft.

Der Kläger nahm vom 16.10.2006 an einem für ein Jahr befristeten Au-pair-Aufenthalt in ... A teil, um mit den dort erlangten Sprachkenntnissen seine Berufschancen zu verbessern. Neben dem Aufenthalt in der Gastfamilie besuchte er ca. 10 Stunden pro Woche eine Schule oder ein College. Mitte November 2006 erwarb er einen Laptop der Marke 'B' mit der Bezeichnung '...'.