BFH - Urteil vom 17.01.2007
XI R 8/04
Normen:
EStG § 5 ; GewStG § 10a ;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 04.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 9829/98

GewSt-Erstattungsanspruch

BFH, Urteil vom 17.01.2007 - Aktenzeichen XI R 8/04

DRsp Nr. 2007/8705

GewSt-Erstattungsanspruch

Werden in vorherigen Feststellungszeiträumen geringere Einkünfte und Erträge festgestellt, kann ein Fehlbetrag aus früheren Jahren zur Verfügung stehen und verrechnet werden, sodass sich u. U. ein GewSt-Erstattungsanspruch ergibt.

Normenkette:

EStG § 5 ; GewStG § 10a ;

Gründe:

I. In der Sache war die Behandlung von sog. Dividendenstichtagsgeschäften streitig. Der zwischenzeitlich verstorbene Kläger und Revisionsbeklagte (Erblasser) war Börsenmakler. Er kaufte im Jahr 1991 von der S-AG (AG) Aktien der J-Bank; am selben Tag veräußerte er der AG eine entsprechende Zahl neuer Aktien. Für das Streitjahr 1992 erklärte der Erblasser Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 13 597 DM, die der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 18. Februar 1994 gesondert feststellte. Mit Bescheid vom 7. März 1994 stellte das FA einen Verlust von 9 247 DM (11 422 DM lt. Bilanz 1992 vermindert um 2 175 DM nicht abziehbare Betriebsausgaben) fest, der nach einer Außenprüfung (unter Berücksichtigung eines Gewerbesteuererstattungsanspruchs in Höhe von 531 DM) auf 8 716 DM abgeändert wurde (Bescheid vom 1. Juli 1996). Den Einspruch gegen diesen Bescheid wies das FA als unbegründet zurück.