FG Niedersachsen - Urteil vom 14.02.2001
4 K 330/98
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ; AO § 47 ; EStG § 36 Abs. 4 Satz 3;

Giroüberweisung; Steuererstattungsanspruch; Aufteilung; Tilgung - Verlustgefahr bei Giroüberweisung; Anwendungsbereich des § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.02.2001 - Aktenzeichen 4 K 330/98

DRsp Nr. 2001/8840

Giroüberweisung; Steuererstattungsanspruch; Aufteilung; Tilgung - Verlustgefahr bei Giroüberweisung; Anwendungsbereich des § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG

1. Ein Steuererstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO erlischt gem. § 47 AO bei Zahlung durch Giroüberweisung, wenn der Gläubiger die Verfügungsgewalt über den Betrag durch Gutschrift des überwiesenen Betrages auf seinem Konto erlangt. 2. Der Stpfl. erhält keine Verfügungsgewalt, wenn der Betrag nicht auf einen ihm gehörenden Konto, sondern einem Konto des Ehepartners gutgeschrieben wird. 3. Bei Überweisung auf ein dem Gläubiger nicht gehörendes Konto tritt keine Erfüllungswirkung gegenüber dem Gläubiger ein. 4. § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG findet keine Anwendung bei der Erfüllung von Erstattungsansprüchen i.S.v. § 37 Abs. 2 AO, die sich aus Aufteilungsbescheiden nach § 279 AO oder aufgrund eines Antrags auf Aufteilung einer Gesamtschuld nach § 268 ff. AO ergeben. Die Vorschrift ist vielmehr nur im Erhebungsverfahren beim Ausgleich des Abrechnungsüberschusses anwendbar.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ; AO § 47 ; EStG § 36 Abs. 4 Satz 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Erstattungsanspruch der Klägerin durch Überweisung auf ein Bankkonto ihres Ehemannes erloschen ist.