A.
I.
Die Erinnerungsführerin wendet sich mit ihrer Erinnerung gegen die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme für die hälftigen Gerichtskosten, nachdem die Kosten des zusammen mit dem Ehemann und Kläger zu 1 wegen der zusammen veranlagten Einkommensteuer 2007-2008 geführten Klageverfahrens 1 K 271/13 - nach übereinstimmenden Hauptsache-Erledigungserklärungen - durch Beschluss des Berichterstatters vom 29. Juli 2014 gegeneinander aufgehoben worden sind (Protokoll Seite 3; FG-A Bl. 66); das heißt gemäß § 136 Abs. 1 FGO einerseits den Klägern zusammen zur Hälfte und andererseits dem beklagten Finanzamt zur Hälfte zur Last fallen.
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