Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sich gegen die Anwendung von § 160 der Abgabenordnung (AO) durch das Finanzgericht (FG) wendet, legt er nicht in schlüssiger Weise die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist der Begriff des Empfängers nicht, wie der Kläger meint, von nur sekundärer Bedeutung, sondern steht --wie schon aus der Verwendung der Konjunktion "oder" deutlich wird-- gleichrangig neben dem des Gläubigers. Dabei ist als Gläubiger i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO der wirtschaftliche Eigentümer der Forderung und als Empfänger im Sinne der Vorschrift derjenige, dem der in der Betriebsausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert vom Steuerpflichtigen übertragen wurde, zu verstehen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Februar 2004 I R 13/03, BFH/NV 2004, 1209, und vom 1. April 2003 I R 28/02, BFHE 202, 196, BStBl II 2007, 855; Pahlke/Koenig/Cöster, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 160 Rz 22).
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|