FG Münster - Urteil vom 09.06.2009
6 K 1040/09 AO
Normen:
AnfG § 1 Abs. 1; AnfG § 4 Abs. 1; AnfG § 11 Abs. 1 S 2; AnfG § 13; AO § 191 Abs. 1;

Gläubigeranfechtung nach AnfG

FG Münster, Urteil vom 09.06.2009 - Aktenzeichen 6 K 1040/09 AO

DRsp Nr. 2009/20720

Gläubigeranfechtung nach AnfG

1. Die Grundsätze der Gesetz- und Gleichmäßigkeit der Besteuerung schließen einen Verzicht des Finanzamts auf Vollstreckungsmöglichkeiten bzw. die Berechtigung zur Gläubigeranfechtung aus. 2. Zahlt der Vollstreckungsschuldner dem durch Duldungsbescheid in Anspruch genommenen aus seinem Vermögen Barmittel zur Tilgung der Verpflichtung aus einem Grundstückskaufvertrag gegenüber einem Dritten, ist die anfechtbare Rechtshandlung i.S.v. § 1 Abs. 1 AnfG in der Zuwendung der Barmittel und nicht in einer mittelbaren Grundstückszuwendung zu sehen. 3. Die anfechtbare Rechtshandlung erfolgt unentgeltlich i.S.v. § 4 Abs. 1 AnfG, wenn sie ohne Rechtspflicht erbracht wird und keine Gegenleistung in das Schuldnervermögen gelangt. 4. Ist es dem Anfechtungsgegner z.B. bei Geldentnahmen aus dem Vermögen des Vollstreckungsschuldners aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich, dem Gläubiger das anfechtbar Erworbene zum zwangsweisen Zugriff zur Verfügung zu stellen, so steht diesem ein auf Zahlung gerichteter Wertersatzanspruch zu (§ 11 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 13 AnfG).

Normenkette:

AnfG § 1 Abs. 1; AnfG § 4 Abs. 1; AnfG § 11 Abs. 1 S 2; AnfG § 13; AO § 191 Abs. 1;

Tatbestand: