BGH - Urteil vom 12.01.2012
IX ZR 95/11
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2012, 340
DStR 2012, 762
MDR 2012, 312
NZG 2012, 234
NZI 2012, 246
VersR 2013, 242
WM 2012, 279
ZIP 2012, 285
ZInsO 2012, 1131
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 24.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 38 C 273/10
LG Bochum, vom 10.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 251/10

Gläubigerbenachteiligung durch weitere Entrichtung der Prämien für eine Direktversicherung des Geschäftsführers einer GmbH nach drohender Zahlungsunfähigkeit

BGH, Urteil vom 12.01.2012 - Aktenzeichen IX ZR 95/11

DRsp Nr. 2012/2278

Gläubigerbenachteiligung durch weitere Entrichtung der Prämien für eine Direktversicherung des Geschäftsführers einer GmbH nach drohender Zahlungsunfähigkeit

Entrichtet eine GmbH nach drohender Zahlungsunfähigkeit die Prämien für eine Direktversicherung ihres Geschäftsführers weiter, auf welche dieser nach seinem Anstellungsvertrag Anspruch hat, so benachteiligt dies im Regelfall trotz der als Gegenleistung erhaltenen Dienste die Gläubiger der Gesellschaft und kann bei entsprechendem Vorsatz gegenüber dem Geschäftsführer angefochten werden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 10. Mai 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1;

Tatbestand