Streitig ist die Rechtmäßigkeit von zwei Duldungsbescheiden.
Die Kläger sind die Söhne von Frau U 3, geborene A 1 (im Folgenden kurz U 3). U 3 schuldete dem Land Nordrhein-Westfalen Steuern und steuerliche Nebenleistungen i.H.v. X EUR (Stand 16.07.2008). Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um Einkommensteuer 1999 bis 2003, Lohnsteuer 2003 und Umsatzsteuer 1999 bis 2004. Alle Forderungen beruhen auf einer bei U 3 durchgeführten Außenprüfung (Prüfungsbericht vom 15.01.2007) und waren im Jahr 2007 fällig.
U 3 war zu Beginn des Jahres 2007 Eigentümerin des Grundstücks A-Straße 1 in L. Das Grundstück war in der Vergangenheit bereits mehrfach innerhalb der Familie der U 3 übertragen worden, und zwar wie folgt:
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