FG Münster - Urteil vom 06.06.2014
14 K 687/10 AO
Normen:
AnfG § 1 Abs 1; AO § 191 Abs 1;
Fundstellen:
BB 2014, 1750

Gläubigerbenachteiligung, wertausschöpfende Belastung, Anfechtung von Rechtshandlungen

FG Münster, Urteil vom 06.06.2014 - Aktenzeichen 14 K 687/10 AO

DRsp Nr. 2014/11474

Gläubigerbenachteiligung, wertausschöpfende Belastung, Anfechtung von Rechtshandlungen

1) Die Übertragung von Grundvermögen ist mangels Gläubigerbenachteiligung nicht durch Duldungsbescheid anfechtbar, wenn das Grundstück durch Grundschulden und Wohnrechte wertausschöpfend belastet ist und eine Zwangsvollstreckung nicht zu einer Befriedigung des Gläubigers geführt hätte. 2) Die Anfechtung der Rechtshandlung "Übertragung des Eigentums" erfasst nicht die weitere Rechtshandlung der "Wohnrechtsbestellung".

Normenkette:

AnfG § 1 Abs 1; AO § 191 Abs 1;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit von zwei Duldungsbescheiden.

Die Kläger sind die Söhne von Frau U 3, geborene A 1 (im Folgenden kurz U 3). U 3 schuldete dem Land Nordrhein-Westfalen Steuern und steuerliche Nebenleistungen i.H.v. X EUR (Stand 16.07.2008). Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um Einkommensteuer 1999 bis 2003, Lohnsteuer 2003 und Umsatzsteuer 1999 bis 2004. Alle Forderungen beruhen auf einer bei U 3 durchgeführten Außenprüfung (Prüfungsbericht vom 15.01.2007) und waren im Jahr 2007 fällig.

U 3 war zu Beginn des Jahres 2007 Eigentümerin des Grundstücks A-Straße 1 in L. Das Grundstück war in der Vergangenheit bereits mehrfach innerhalb der Familie der U 3 übertragen worden, und zwar wie folgt: