BFH - Urteil vom 19.10.2005
I R 57/05
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; KiStG NRW § 4 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 821
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3989/03

Glaubensverschiedene Ehen - besonderes Kirchgeld

BFH, Urteil vom 19.10.2005 - Aktenzeichen I R 57/05

DRsp Nr. 2006/2648

Glaubensverschiedene Ehen - besonderes Kirchgeld

Die zum 1.1.2001 in Nordrhein-Westfalen erfolgte Einführung des besonderen Kirchgelds für Kirchenmitglieder, die in sog. glaubensverschiedener Ehe leben, ist verfassungsgemäß (Anschluss an Senats-Urt. v. 19.10.2005 - I R 76/04 -).

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; KiStG NRW § 4 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Mitglied der Evangelischen Kirche; ihr Ehemann gehört keiner Kirche an. Für das Streitjahr 2001 wurden die Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Das Familieneinkommen wurde allein von dem Ehemann erwirtschaftet, während die Klägerin selbst keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielte. Auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens der Eheleute von 252 311 DM wurde gegen die Klägerin evangelische Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgelds in Höhe von 2 400 DM festgesetzt. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Mit ihrer Revision macht die Klägerin die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geltend.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und das besondere Kirchgeld unter Abänderung des Bescheids vom 17. April 2003 über evangelische Kirchensteuer 2001 auf 0,00 EUR herabzusetzen.