FG Berlin-Brandenburg - Gerichtsbescheid vom 16.06.2014
3 K 3014/14
Normen:
AO § 110 Abs. 1; AO § 110 Abs. 2 S. 2; AO § 355 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 11
DStRE 2015, 616

Glaubhaftmachung der Absendung des durch einen Bevollmächtigten erstellten Einspruchsschreibens durch einen Auszug aus dem Datev-Postausgangsbuch

FG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 16.06.2014 - Aktenzeichen 3 K 3014/14

DRsp Nr. 2014/12742

Glaubhaftmachung der Absendung des durch einen Bevollmächtigten erstellten Einspruchsschreibens durch einen Auszug aus dem Datev-Postausgangsbuch

Die Feststellungslast (materielle Beweislast) für den fristgerechten Eingang der Einspruchsschrift beim Finanzamt trägt der Kläger. Ein regulärer Auszug des Datev-Postausgangsbuchs des Bevollmächtigten ist nur dann ein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung der Absendung eines beim Finanzamt nicht eingegangenen Einspruchsschreibens, wenn die im Datev-Postausgangsbuch für das streitige Einspruchsschreiben vergebene laufende Nummer zum Absendedatum passt, also in einer Reihe steht mit den laufenden Nummern der am selben Tag bzw. am Vor- und Folgetag abgesendeten Schriftstücke.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 110 Abs. 1; AO § 110 Abs. 2 S. 2; AO § 355 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtzeitigkeit eines Einspruchs und in diesem Zusammenhang um die Beweiskraft des bei Datev geführten elektronischen Postausgangsbuchs der Klägervertreterin.

1.

Das beklagte Finanzamt (FA) erließ am 09.02.2011 einen Grundbesitzwertfeststellungsbescheid.