Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht bei Ansparrücklage
FG Köln, vom 21.10.1999 - Aktenzeichen 13 K 2596/99
DRsp Nr. 2001/2887
Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht bei Ansparrücklage
Für die Bildung einer Ansparrücklage gemäß § 7 g Abs. 3 bis 6 EStG ist die Investitionsabsicht glaubhaft zu machen. Hierfür genügt es, wenn das Wirtschaftsgut, das angeschafft oder hergestellt werden soll, seiner Funktion nach benannt und der beabsichtigte Investitionszeitpunkt sowie die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angegeben werden.
Revision eingelegt (Az. beim BFH: XI R 13/00)
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