FG Niedersachsen - Urteil vom 24.08.1999
VI 579/96
Normen:
FGO § 56 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 1999, 1242

Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post durch Freistempleraufdruck

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.08.1999 - Aktenzeichen VI 579/96

DRsp Nr. 1999/11279

Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post durch Freistempleraufdruck

1. Die Tagesangabe im Tagesstempel des sogenannten Freistempleraufdrucks begründet angesichts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG die Vermutung, dass die Briefsendung an dem darin angegebenen Tag bei der Post eingeliefert worden ist. 2. Der Tagesstempel reicht auch aus, die rechtzeitige Aufgabe einer Klageschrift zur Post glaubhaft zu machen und damit ein Wiedereinsetzungsgesuch zu begründen.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.