FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.07.2000
2 K 98/99
Normen:
AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1 ;

Glaubhaftmachung des Zeitpunktes des Zugangs einer Einspruchsentscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2000 - Aktenzeichen 2 K 98/99

DRsp Nr. 2001/1289

Glaubhaftmachung des Zeitpunktes des Zugangs einer Einspruchsentscheidung

1. Eine vom Prozessbevollmächtigten abgegebene Versicherung der Richtigkeit seines Vortrags ist grundsätzlich auch ein zur Glaubhaftmachung eines Sachverhalts geeignetes Mittel. Dies gilt uneingeschränkt für Vorgänge, zu deren Nachweis außer der eigenen Erklärung oder dritter Personen keine weiteren Mittel der Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen. 2. Zu den in Betracht kommenden objektiven Beweismitteln für den Zugangszeitpunkt einer Einspruchsentscheidung gehören zwar insbesondere die Eintragung des Eingangszeitpunktes in ein Posteingangsbuch und der Vermerk des hieraus sich ergebenden Fristendes in ein Fristenkontrollbuch. Der Prozessbevollmächtigte ist jedoch nicht verpflichtet, ein Posteingangsbuch zu führen, um seiner Verpflichtung an eine ordnungsgemäße Büroorganisation zu genügen. Er muss wegen der verfahrensrechtlichen Bedeutung von Fristen dafür Sorge tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt und innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde bzw. dem zuständigen Gericht eingereicht wird. Dies setzt auch voraus, dass der Eingang eines solchen - fristenauslösenden - Schriftstücks unzweifelhaft und durch objektive Beweise festgestellt werden kann.