BFH - Beschluss vom 13.10.2005
IV B 21/05
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 328
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 27.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VI 221/03

Glaubhaftmachung; eidesstattliche Versicherung

BFH, Beschluss vom 13.10.2005 - Aktenzeichen IV B 21/05

DRsp Nr. 2005/19909

Glaubhaftmachung; eidesstattliche Versicherung

Zur Glaubhaftmachung eines Sachverhalts ist eine eidesstattliche Versicherung nur dann geeignet, wenn zu diesem Zweck - außer der eigenen Erklärung des Ast. oder dritter Personen - keine weiteren Mittel der Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe:

Mit Urteil vom 27. Dezember 2004 wies das Finanzgericht (FG) die wegen Einkommensteuer 2000 erhobene Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als unbegründet ab. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte die Besteuerungsgrundlagen geschätzt. Das FG kam zu der Auffassung, entgegen der Ansicht des Klägers sei der angefochtene Bescheid nicht nichtig. Weiter sei der dagegen gerichtete Einspruch verspätet eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren.

Die Revision ließ das FG nicht zu.

Das Urteil wurde lt. Postzustellungsurkunde am 31. Dezember 2004 in den Briefkasten der Wohnung des Klägers eingelegt (Ersatzzustellung gemäß § 53 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 180 der Zivilprozessordnung -- ZPO --).