FG Hessen - Urteil vom 31.03.2011
3 K 1059/09
Normen:
AO § 110 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 294;

Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes bei depressiver Erkrankung; Wiedereinsetzung; Glaubhaftmachung; Nachholung; Psychische Erkrankung; Depression; Ärztliches Attest

FG Hessen, Urteil vom 31.03.2011 - Aktenzeichen 3 K 1059/09

DRsp Nr. 2011/7776

Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes bei depressiver Erkrankung; Wiedereinsetzung; Glaubhaftmachung; Nachholung; Psychische Erkrankung; Depression; Ärztliches Attest

1. Der Beteiligte kann Tatsachenangaben zur Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe im Sinne des § 110 AO noch im gerichtlichen Verfahren bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz nachholen. 2. Krankheit entschuldigt eine Fristversäumnis nur dann, wenn die Krankheit ganz plötzlich oder unvorhersehbar auftritt oder wenn sie so schwer ist, dass die betreffende Person zur Fristwahrung tatsächlich außer Stande ist. 3. Bei einer psychischen Erkrankung muss aus dem Attest des bescheinigenden Arztes hervorgehen, dass der Steuerpflichtige durch seine Erkrankung so schwer belastet gewesen ist, dass von ihm nicht hätte erwartet werden können, die alltäglich anfallenden Behördenangelegenheiten zu erledigen. 4. Die Bescheinigung dass der Steuerpflichtige wegen einer "depressiven Erkrankung über einen längeren Zeitraum in ambulanten nervenärztlichen Behandlung ist" reicht zur Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht aus. Konkrete Angaben über den aktuellen Gesundheitszustand sind unverzichtbar.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

AO § 110 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 294;

Tatbestand: