FG Saarland - Beschluss vom 05.07.2005
1 V 133/05
Normen:
FGO § 69 Abs. 6 ;

Glaubhaftmachung neuer Tatsachen bei AdV-Änderungsantrag

FG Saarland, Beschluss vom 05.07.2005 - Aktenzeichen 1 V 133/05

DRsp Nr. 2005/11335

Glaubhaftmachung "neuer" Tatsachen bei AdV-Änderungsantrag

Für ein Änderungsverfahren nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO ist nicht nur der Vortrag neuer Tatsachen erforderlich, sondern auch deren Glaubhaftmachung. Denn andernfalls könnte ein Betroffener, der im ursprünglichen Aussetzungsverfahren möglichst wenig vorträgt, nach einer negativen gerichtlichen Entscheidung allein mit dem Vortrag neuer Tatsachen eine Aussetzung erreichen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 6 ;

Tatbestand:

I.

Am 13. September 2004 wandten sich die Antragsteller mit dem Antrag an das Finanzgericht, die Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1997 von der Vollziehung auszusetzen. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2004 wies der Senat den Antrag zurück (Gz. 1 V 262/04).

Am 24. Mai 2005 wandten sich die Antragsteller erneut an das Finanzgericht. Sie beantragen sinngemäß (Bl. 54),

der Senat möge den Beschluss vom 8. Dezember 2004 wegen veränderter Umstände dahingehend abändern, dass die Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1997 von der Vollziehung ausgesetzt werden.