FG München - Urteil vom 30.03.2006
15 K 405/05
Normen:
FGO § 155 ; ZPO § 294 Abs. 1 ; AO § 2 S. 1, 2 § 110 Abs. 1 § 355 Abs. 1 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1086

Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen auch noch im Klageverfahren zulässig

FG München, Urteil vom 30.03.2006 - Aktenzeichen 15 K 405/05

DRsp Nr. 2006/20837

Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen auch noch im Klageverfahren zulässig

1. Die Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe (§ 110 Abs. 2 S. 2 AO) muss nicht innerhalb der Monatsfrist des § 110 Abs. 2 S. 1 AO erfolgen; vielmehr kann die Tatfrage des Vorliegens von Wiedereinsetzungsgründen im Zeitpunkt der Versäumung der Einspruchsfrist durch den Kläger bzw. dessen steuerlichen Vertreter auch noch im Termin zur mündlichen Verhandlung beim Finanzgericht im Wege der Beweisaufnahme geklärt werden. 2. Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich nach § 155 FGO, § 294 Abs. 1 ZPO aller Beweismittel bedienen, insbesondere auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Es handelt sich bei der Glaubhaftmachung um eine Beweisführung, die im Hinblick auf § 110 Abs. 2 S. 2 AO dem Finanzamt nur einen geringeren Grad von Wahrscheinlichkeit vermitteln soll. Der Antragsteller muss das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes somit nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, sondern lediglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darlegen.

Normenkette:

FGO § 155 ; ZPO § 294 Abs. 1 ; AO § 2 S. 1, 2 § 110 Abs. 1 § 355 Abs. 1 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Tatbestand: