BFH - Urteil vom 21.07.2009
X R 32/07
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 S. 1; EStG § 10 Abs. 5; EStG a.F. § 10 Abs. 3; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 10.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 358/04 1590

Gleichartigkeitserfordernis bzgl. der Verrechnung von erstatteten oder zurückgezahlten Sonderausgaben mit gezahlten Sonderausgaben; Sinn und Zweck von Sonderausgaben sowie deren wirtschaftliche Bedeutung und Auswirkung für den Steuerpflichtigen als Kriterien zur Ermittlung der Gleichartigkeit von Sonderausgaben

BFH, Urteil vom 21.07.2009 - Aktenzeichen X R 32/07

DRsp Nr. 2009/24189

Gleichartigkeitserfordernis bzgl. der Verrechnung von erstatteten oder zurückgezahlten Sonderausgaben mit gezahlten Sonderausgaben; Sinn und Zweck von Sonderausgaben sowie deren wirtschaftliche Bedeutung und Auswirkung für den Steuerpflichtigen als Kriterien zur Ermittlung der Gleichartigkeit von Sonderausgaben

1. Die Verrechnung erstatteter oder zurückgezahlter mit gezahlten Sonderausgaben setzt Gleichartigkeit voraus. 2. Ob die Sonderausgaben gleichartig sind, richtet sich nach deren Sinn und Zweck sowie deren wirtschaftlichen Bedeutung und Auswirkungen für den Steuerpflichtigen. Bei Versicherungsbeiträgen kommt es auf die Funktion der Versicherung und das abgesicherte Risiko an.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 S. 1; EStG § 10 Abs. 5; EStG a.F. § 10 Abs. 3; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.