FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 13.09.2001
1 K 113/00
Normen:
AO § 191 Abs. 1 S. 1 ; AO § 69 ; AO § 71 ; AO § 44 ; EStG § 42d ;

Gleichrangige gesamtschuldnerische Lohnsteuerhaftung einer Arbeitgeber-GmbH und ihrer Geschäftsführer; Auswahl der haftenden Geschäftsführer nach der Schwere des Schuldvorwurfes; Lohn- und Kirchensteuerhaftung

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 13.09.2001 - Aktenzeichen 1 K 113/00

DRsp Nr. 2002/1185

Gleichrangige gesamtschuldnerische Lohnsteuerhaftung einer Arbeitgeber-GmbH und ihrer Geschäftsführer; Auswahl der haftenden Geschäftsführer nach der Schwere des Schuldvorwurfes; Lohn- und Kirchensteuerhaftung

1. Unterlässt eine GmbH in einer Vielzahl von Fällen den Lohnsteuerabzug, so haften die GmbH nach § 42d EStG und ihre Geschäftsführer nach §§ 69 ff. AO grundsätzlich als gleichrangige Gesamtschuldner für die nicht einbehaltene Lohnsteuer. 2. Es ist jedoch nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Finanzamt von den haftenden Geschäftsführern nur denjenigen mit dem schwereren Schuldvorwurf an der Lohnsteuerverkürzung in Anspruch nimmt. Ist einem der Geschäftsführer allerdings eine Steuerhinterziehung vorzuwerfen, so ist dieser Geschäftsführer stets mit in Haftung zu nehmen, auch wenn er die Lohnsteuerverkürzung zum Vorteil der GmbH begangen hat.