FG Niedersachsen - Urteil vom 15.06.2017
10 K 139/16
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 und Nr. 4a S. 2-3; EStG § 9 Abs. 4 S. 4;

Gleichsetzen des typischerweise arbeitstäglichen Aufsuchens eines Ortes zur Aufnahme der beruflichen Tätigkeit mit regelmäßig oder üblicherweise; Beginn der Fahrtätigkeit eines Fernfahrers am Firmensitz seines Arbeitgebers hinsichtlich Abzugsfähigkeit von Fahrkosten

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.06.2017 - Aktenzeichen 10 K 139/16

DRsp Nr. 2019/1810

Gleichsetzen des typischerweise arbeitstäglichen Aufsuchens eines Ortes zur Aufnahme der beruflichen Tätigkeit mit "regelmäßig oder üblicherweise"; Beginn der Fahrtätigkeit eines Fernfahrers am Firmensitz seines Arbeitgebers hinsichtlich Abzugsfähigkeit von Fahrkosten

Typischerweise arbeitstägliches Aufsuchen eines Ortes zur Aufnahme der beruflichen Tätigkeit ist nicht gleichzusetzen mit "regelmäßig oder üblicherweise". Der Fernfahrer, der lediglich 2 - 3 Tage/Woche seine Fahrtätigkeit am Firmensitz seines Arbeitgebers beginnt und die übrige Zeit mehrtägige Fahrten unternimmt, sucht nicht typischerweise arbeitstäglich den Firmensitz seines Arbeitgebers zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit auf.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 und Nr. 4a S. 2-3; EStG § 9 Abs. 4 S. 4;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Fahrten des Klägers zu dem Betriebssitz seines Arbeitgebers lediglich mit der Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2. Abs. 4a S. 3 Einkommensteuergesetz 2014 (EStG) zu berücksichtigen sind oder aber nach Reisekostengrundsätzen.