BFH - Beschluss vom 11.05.2011
VIII B 70/10
Normen:
AO § 171 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3303/08

Gleichstellung einer Anfechtung der Prüfungsanordnung mit dem Antrag auf Verschiebung der Steuerprüfung

BFH, Beschluss vom 11.05.2011 - Aktenzeichen VIII B 70/10

DRsp Nr. 2011/12478

Gleichstellung einer Anfechtung der Prüfungsanordnung mit dem Antrag auf Verschiebung der Steuerprüfung

1. NV: Es ist geklärt, dass derjenige, der durch Anfechtung und Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsanordnung oder der Festlegung des Prüfungsbeginns bewirkt, dass die Prüfung nicht zu dem vorgesehenen Zeitpunkt beginnt, demjenigen gleichzustellen ist, der die Verschiebung der Prüfung beantragt. 2. NV: Es ist ferner geklärt, dass der Aussetzungsantrag das Begehren einschließt, den Beginn der Außenprüfung hinauszuschieben, bis über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts entschieden ist. 3. NV: Anträge auf Prüfungsaufschub können formlos gestellt werden. 4. NV: Es ist geklärt, dass die Finanzbehörde angemessene Zeit nach dem Wegfall der Verschiebungsgründe tätig werden und Prüfungsmaßnahmen ergreifen muss, um zu vermeiden, dass die durch den Verschiebungsantrag ausgelöste Ablaufhemmung rückwirkend entfällt. 5. NV: Zu der Frage, welche Zeit als angemessen anzusehen ist.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 4 S. 1;

Gründe