FG Düsseldorf - Urteil vom 26.04.2019
7 K 1093/18 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c); EStG § 62;

Gleichstellung von ausbildungswilligen Kindern ohne Ausbildungsplatz mit den sich in Ausbildung befindenden Kindern für die Festsetzung von Kindergeld

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2019 - Aktenzeichen 7 K 1093/18 Kg

DRsp Nr. 2019/7357

Gleichstellung von ausbildungswilligen Kindern ohne Ausbildungsplatz mit den sich in Ausbildung befindenden Kindern für die Festsetzung von Kindergeld

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides vom 21.11.2017 wird die Beklagte verpflichtet, Kindergeld für das Kind A für den Zeitraum November 2016 bis Juli 2017 zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 92 v.H. und die Klägerin zu 8 v.H.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c); EStG § 62;

Tatbestand

Die Klägerin bezog fortlaufend u.a. für ihren Sohn A (geb. 1996) Kindergeld. Der Sohn befand sich zunächst in einer Schulausbildung, die bis Juli 2017 dauern sollte. A begann am 1.8.2016 eine Ausbildung, die zum 31.10.2016 durch eine fristgerechte arbeitgeberseitige Kündigung beendet wurde. Der Sohn war nach einer ärztlichen Bescheinigung vom 29.6.2017 vom 14.9.2016 bis zunächst 16.7.2017 arbeitsunfähig. Nach einer weiteren ärztlichen Bescheinigung vom 4.12.2017 dauerte die Arbeitsunfähigkeit bis 31.12.2017 an.