I. Das Finanzgericht (FG) hat in der Hauptsache die Klage der Antragsteller als unbegründet abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Die dagegen von den Antragstellern erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der angerufene Senat mit Beschluss vom heutigen Tag X B 96/05 als unbegründet zurückgewiesen.
Nach vorheriger Ablehnung durch den Antragsgegner (Finanzamt --FA--) haben die Antragsteller am 9. März 2005 beim Bundesfinanzhof (BFH) die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren streitigen Einkommensteuerbescheides 1998 "in Höhe des sich bei Ansatz der streitigen Werbungskosten ... von DM 18.057,00 ergebenden Einkommensteuerminderungsbetrags ..." begehrt.
Das FA beantragt, den Antrag auf AdV abzulehnen.
II. Der Antrag auf AdV wird abgelehnt.
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